Stellungnahme zum Standort-Entwicklungsgesetz | FWU | Forum Wissenschaft & Umwelt

Noch vor Ablauf der Frist am 06.12.2018 hat das Forum Wissenschaft & Umwelt eine Stellungnahme zum Standort-Entwicklungsgesetz an den Wirtschaftsausschuss aber auch an das Präsidium im Parlament, alle Klubobmänner, alle Klubsekretäre bzw. -direktoren sowie zusätzlich an Medien gesendet.

Neben zahlreichen bereits zum aktuellen Entwurf eingebrachten Kritikpunkten und Vorschlägen ist dem Vizepräsidenten des Forum Wissenschaft & Umwelt, Herrn Vis.-Prof. Univ.-Prof. i.R. Dr. Ferdinand Kerschner, eine weitere gravierende Problematik aufgefallen, siehe nachfolgend (bzw. siehe Dokument).

„ auf unzweifelhafte Weise“ sehr zweifelhaft

Notizen zum § 11 Abs 5 und 6 Standortentwicklungsgesetz (StEntG)

 

Vieles ist nun in der RV 372 Blg NR XXVI, GP zum Standortentwicklungsgesetz anders als im Ministerialentwurf. So gibt es keine Genehmigungsfiktion mehr. Und manches soll es bereits in gleicher Weise im geltenden UVP-G geben. In der Tat findet man nun in der RV vorgeschlagenen Fassung des § 11 Abs 6 StEntG eine Formulierung, die fast gleich wie in § 5 Abs 6  UVP-G ist:  In der Sache geht es beim Letzteren – kurz ausgedrückt – um eine „vorzeitige Abweisung bei unbehebbaren Mängeln“ (vgl Schmelz/Schwarzer, Kommentar zum UVPG 2000 (2011) § 5 Rz 53ff). Das soll der Verfahrensökonomie dienen. So ähnlich klingt auch die amtliche Begründung in den Erläuternden Bemerkungen zu  11 Abs 6: „ Abs 6 stellt sicher, dass in jeder Lage des Verfahrens ein Hervorkommen unzweifelhafter und gravierender Genehmigungshindernisse zu berücksichtigen ist.  Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass die verfahrensbeschleunigenden Maßnahmen nicht zu Lasten der Sachlichkeit der Entscheidung gehen.“ (eigene Hervorhebung). Wer kann also gegen solche Sachlichkeit sein?

 

Das Bild ändert sich freilich dramatisch, wenn man die Absätze 5 und 6 des § 11 StEntG zusammen liest: Abs 5 begründet eindeutig eine Pflicht der Behörde zur Genehmigung, „soweit Abs 6 nicht anderes bestimmt“. Abs 6 ist somit völlig eindeutig als (einzige) Ausnahme von der Genehmigungspflicht gedacht. Also nur Abweisung , „wenn sich im Verfahren auf unzweifelhafte Weise ergeben hat“, dass – nun abgekürzt – unbehebbare Mängel vorliegen. Liegen also entsprechende geringe oder auch grobe Zweifel vor – wie fast wohl immer -, muss die Behörde dennoch genehmigen. Die Funktion der Formulierung ist nun ganz anders als in § 5 Abs 6 UVP-G! Das entsprechende erhebliche Restrisiko soll nun bei den Projektgegnern liegen. Darin liegt ein ganz evidenter und gravierender Verstoß gegen das primärrechtliche Vorsorgeprinzip der EU. Und wenn die Behörde nicht innerhalb von 12 Monaten genehmigt, droht Amtshaftung. Das ist schon „allerhand“.

 

Was bedeutet das letztlich unter dem Strich: Es ist nach einem Jahr fast immer zu genehmigen und das unabhängig vom jeweiligen konkreten Verfahrens- und Ermittlungsstand. Da sind wir aber von der Genehmigungsfiktion nicht mehr weit entfernt!

 

Gute Nacht Rechtsstaat!

 

Vis.-Prof. Univ.-Prof. i.R. Dr. Ferdinand Kerschner

Vizepräsident des Forum Wissenschaft & Umwelt; Tel.: 0650/4449595