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Forderungen in Sachen Aarhus-Konvention

Nachfolgend finden Sie den „First Progress Review“ betreffend die Aarhus-Entscheidungen gegen die Republik Österreich. Auf Seite 3 sehen Sie unter Punkt 9. jene Kommentare, die Rechtsanwalt Dr. Josef Unterweger für Vier Pfoten eingebracht hat. Er hat klargestellt, dass die von der Republik Österreich angekündigten Maßnahmen keine Verbesserung im Bereich Wildtiere, gefährdete Arten oder CITES bringen werden. Das sind aber Kernbereiche der Aarhus-Konvention.

Um darzustellen wie wenig sich die Republik Österreich um die Entscheidung der Aarhus-Konvention kümmert, hat er sich die mir die Mühe gemacht und festgestellt, dass seit der ersten Entscheidung gegen Österreich mehr als 2.600 Gesetze in den Bundesgesetzblättern veröffentlicht wurden, dass das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz fünfmal geändert worden war, dass Abfallwirtschaftsgesetz viermal, dass Tierschutzgesetz zweimal.

Bei der einzigen Umsetzung, die Österreich nach den Aarhus-Entscheidungen vorgenommen hat, hat die Republik aber den Entscheidungen der Kommission wieder nicht entsprochen, indem es festgehalten hat, dass die Behörde nur dann verpflichtet ist, mit Bescheid über eine Umweltinformationsanfrage zu entscheiden, wenn dies ausdrücklich verlangt wird.

Schließlich hater festgehalten, dass die betroffene Öffentlichkeit weiterhin keinen Zugang zur Justiz in Umweltverfahren, speziell in Verfahren betreffend Tiere, Wildtiere und gefährdete Arten hat.

Die Reaktion des Aarhus-Komitees ist eindeutig und folgt in weiten Strecken der Argumentation von Vier Pfoten (Punkte 11. bis 21.).

Das Komitee kritisiert insbesondere den langsamen Umsetzungsprozess im Allgemeinen (14.), die unzureichenden Ergänzungen des Umweltinformationsgesetzes (15.), hält fest, dass Belange der Umwelt über alle Sektoren reichen und nicht auf Luftqualität, Landverbrauchsplanung, Lärm, Straßen und Bahnplanung, Industrie, Betriebsanlagen und Umweltstrafrecht beschränkt sind (15.). Die Republik Österreich muss bis 31.12.2015 einen Vorschlag über eine Verbesserung des Umweltinformationsgesetztes liefern (Punkt 15.), Vorschläge jeder legislativen oder anderen Maßnahme liefern um die Entscheidung des Komitees umzusetzen (17.). Die Republik versucht das Komitee dahin zu täuschen, dass es eine Informationsveranstaltung des Bundesministeriums mit den Ländervertretern als Capacity Building oder Training in den Belangen der Aarhus-Konvention zu verkaufen versucht. Das Komitee hat deshalb vorgeschrieben, dass die Republik einen konkreten Aktionsplan mit Zeitangaben bis zum 31.12.2015 vorlegen muss, in dem capacity Building und Training für Bundes- und Landesbehörden welche für Aarhus-verwandte-Angelegenheiten verantwortlich sind und für Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte bereit stellen muss (18. letzter Satz).

Weil die Republik den Empfehlungen des Komitees bislang nicht gefolgt ist, wurde festgehalten, dass die Republik Österreich bislang keine aktuellen legislativen Vorschläge präsentiert hat um den Empfehlungen der Kommission zu entsprechen (19.). Auch hier wurde der Republik eine Frist bis 31.12.2015 gesetzt.

Die Republik Österreich hat sich der Peinlichkeit ausgesetzt, dass das UN-Komitee feststellt, dass die Republik Österreich den Empfehlungen der Kommission bislang nicht entsprochen hat (20.) und deshalb der engen Fristsetzung bis 31.12.2015 entsprechen muss (21.).

Wir werden sehen, ob die Republik nunmehr vier Jahre nach Entscheidung über die Beschwerde der Vier Pfoten im November 2011, bereit ist, entsprechende Maßnahmen zu setzten.